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Satzung

des Vereins WAPE NAFASI Deutschland

eingetragen im Vereinregister Lübeck unter der Nummer VR 3686 HL seit dem 05.12.2013

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen WAPE NAFASI Deutschland und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V..
2. Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den Bau einer allgemeinbildenden Schule,

  • die Durchführung und Unterstützung von Aufbauprojekten im schulischen, medizinischen und sozialen Bereich durch Sach- und Geldspenden,

  • die Förderung des gegenseitigen persönlichen Austausches.

3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Neben den Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 fördern. Diesen Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu. Ihre Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zur Mitte und zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr)

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins gemäß § 4.1 und 4.2..
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Delegierte der in § 4 genannten, nicht-natürlichen Personen können nicht gleichzeitig als einfache Mitglieder abstimmen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwölf Monaten abzuhalten. Sie ist schriftlich (auch per Email) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzuberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit,
Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind, mindestens jedoch drei Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands und beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
8. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorstand, zwei Kassenprüfer/innen sowie gegebenenfalls Beigeordnete. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode mit absoluter Mehrheit abzuwählen.
10. Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen das oberste Beschlussorgan.
11. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in, einem/r Kassenwart/in sowie eventuell Beigeordneten. Seine Amtszeit beträgt 24 Monate.
2. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus Vertretern/innen von einer der in § 4 genannten nicht-natürlichen Personen bestehen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Der Vorstand vertritt den Verein i.S.d. § 26 BGB. Zwei seiner Mitglieder gemeinsam
sind vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften bis 1000 Euro ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Personen des öffentlichen Lebens einen Beirat zur Förderung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des Vereins ins Leben rufen.
2. Die Mitglieder des Beirats werden mit der absoluten Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen.

2. Bei der Auflösung ist das Vermögen „Medico International" unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

3. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Medico International", die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.


 


 

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